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Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

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Neues zur Patientenverfügung

Rechtsanwalt Dr. Gerd Unglenk referierte über neue gesetzliche Regelungen beim Bildungszentrum in Mosbach am 17.07.2009.

Anlässlich eines Vortrags von Rechtsanwalt Dr. Gerd Unglenk über „Neues zur Patientenverfügung und zur Erbschaftsteuer“ war für die Zuhörer von großem Interesse die neue gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung, die ab 01.09.2009 gilt. Nach jahrelangem Ringen hat der Deutsche Bundestag die Wirksamkeit und die Reichweite von Patientenverfügungen gesetzlich geregelt. Oberstes Gebot sei dabei die Beachtung des Patientenwillens. Danach können Volljährige in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.

Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigte im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird unter Berücksichtigung der Patientenverfügung im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigten vorbereitet. Bestehen zwischen Arzt und Betreuer über den Patientenwillen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Dr. Unglenk wies darauf hin, dass die bisherigen Patientenverfügungen, so auch die „Christliche Patientenverfügung“, weiter von den behandelnden Ärzten beachtet werden müssen.

Rechtsanwalt Dr. Unglenk stellte in diesem Zusammenhang den Text einer neuen Patientenverfügung vor, die auch spezielle medizinische Situationen, wie schwere Demenz, Alzheimer Krankheit und Apallisches Syndrom (Wachkoma) erfasse. Die Patientenverfügung gliedert sich in einen Positivkatalog und in einen Negativkatalog. Bestimmte ärztliche Maßnahmen dürfen hiernach beispielsweise im Sterbeprozess noch durchgeführt werden, wie Linderung von Schmerzen, Übelkeit, Unruhe und Angst, eine ausreichende Flüssigkeitsgabe sowie eine maschinelle Beatmung und die Beseitigung von Atemnot. Abgelehnt werden vom Patienten beispielsweise eine künstliche Ernährung, die lebensverlängernd wirke und bestimmte weitere ärztliche Eingriffe und Therapien. Äußerst schwierig sei nach wie vor die Berücksichtigung der Patientenverfügung bei einem medizinischen Notfalleinsatz. Der Notarzt könne in der Regel nicht einfach bei Vorlage einer Patientenverfügung die Reanimation des Patienten unterlassen.

Das Skript „Rechtzeitig Vorsorge treffen, Testament – Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung“, Rechtsinformationen mit Mustertexten in der 12. aktualisierten und überarbeiteten Auflage, unter Berücksichtigung des neuen Gesetzes zur Patientenverfügung kann gegen eine Schutzgebühr von 8,00 EUR zzgl. Versandkosten 1,45 EUR bei unserer Anwaltskanzlei bezogen werden.

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