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Baurecht und Werkvertragsrecht – wenn beispielsweise ein Haus entsteht

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Sabine Weihe – Fachanwältin für Erbrecht

Der Werkvertrag ist eine besondere Vertragsform des BGB. Er unterscheidet sich vom Dienstvertrag durch einen geschuldeten Erfolg und verpflichtet gerade nicht nur zur Verrichtung von Diensten oder Tätigkeiten. Werkverträge sind beispielsweise häufig im Baubereich anzutreffen, denn Hauptanwendungsbereiche für das Werkvertragsrecht sind Arbeiten, die an unbeweglichen Sachen vorgenommen werden. Weitere bekannte Einsatzgebiete von Werkverträgen sind Vereinbarungen über Reparaturarbeiten, Architektenverträge, Fertighausverträge oder Beförderungsverträge, um nur einige wenige zu nennen.

Woraus im täglichen Leben häufig ein juristischer Beratungsbedarf herleitet, ist der Werkvertrag über Bauleistungen, die inhaltlich durch die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) geregelt werden.

Eine weitere Besonderheit stellt der Werklieferungsvertrag dar, in dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein Werk aus einem von ihm beschafften Stoff herzustellen und zu liefern. Hier gilt häufig das Kaufrecht. Beispiele für die Anwendung von Kaufrecht beim Sonderfall des Werklieferungsvertrages sind Anfertigung von Gegenständen, die später beim Besteller eingearbeitet oder eingebaut werden sollen.

Wir betreuen unsere Mandanten im Zusammenhang mit dem Werkvertrag unter anderem in folgenden Bereichen:

  • Bestimmung der Aufgabenstellung
  • Definition des Fertigstellungstermins
  • Gewährleistungen
  • Lieferungsverzug
  • Haftungsvereinbarungen und -ausschlüsse
  • Vertragskündigung
  • Zahlungsvereinbarungen
  • Nutzungsrechte