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Sonderkündigungsrecht bei Erhebung von Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen

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In diesen Tagen konnten viele gesetzlich Krankenversicherte zu ihrer Verärgerung erfahren, dass die ersten gesetzlichen Krankenkassen, unter ihnen die DAK, die Deutsche BKK, die BKK Gesundheit, die KKH Allianz und die BKK für Heilberufe einen Zusatzbeitrag erheben wollen.

Der Gesetzgeber hat den gesetzlichen Krankenkassen diese Möglichkeit in § 242 Abs. 1 SGB V eingeräumt und insoweit vorgesehen, dass der Zusatzbeitrag bis zu einem Betrag von 8,00 EUR ohne Prüfung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Kassenmitglieds betragen darf und im Übrigen auf maximal 1% der beitragspflichtigen Einnahmen begrenzt ist. Immerhin hat der Gesetzgeber aber auch dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass seine gesetzliche Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag erhebt, um ihm die Möglichkeit zu geben, in eine andere gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Da mehrere gesetzliche Krankenversicherungen für dieses Jahr bereits angekündigt haben, keinen Zusatzbeitrag erheben zu wollen, kann dieser Wechsel wirtschaftlich interessant sein. Wichtig ist zu wissen, dass das Sonderkündigungsrecht innerhalb einer Frist ausgeübt werden muss. Wenn diese Frist versäumt wird, ist die Kündigung unwirksam und der Zusatzbeitrag wird in vollem Umfang erhoben.

Nach § 175 Abs. 4 muss die gesetzliche Krankenversicherung, die einen Zusatzbeitrag erhebt, ihr Mitglied auf das Kündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des Zusatzbeitrages hinweisen. Ob und gegebenenfalls in welcher Weise die gesetzlichen Krankenversicherungen dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen werden, bleibt abzuwarten.

Aufgrund des Umstandes, dass das Sonderkündigungsrecht fristgebunden ist, ist sofern man einen Zusatzbeitrag seiner gesetzlichen Krankenversicherung entgehen möchte, besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten.

Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Holger Böhme
Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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