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Bundesverfassungsgericht beanstandet Hartz IV Regelsätze und schafft neue Anspruchsgrundlage

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Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in der aktuellen Entscheidung vom 09.02.2010 ist die Berechnung der Hartz IV Regelsätze für Erwachsene und Kinder nicht transparent berechnet und daher verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31.12.2010 neue Regeln zum Bezug von Sozialhilfe für die Zeit ab 01.01.2011 schaffen. Allerdings hat das Gericht nicht entschieden, ob Empfänger von Arbeitslosengeld II tatsächlich höhere Leistungen erhalten müssen. Das Gericht hat dem Gesetzgeber jedoch aufgegeben, die Berechnungen, die zu den Regelsätzen führen, transparenter zu gestalten, da sie bislang teilweise nicht nachvollziehbar seien. Die Neuberechnung müsse anhand des tatsächlichen Bedarfs erfolgen und sich stärker an den tatsächlichen Lebensverhältnisses ausrichten. Eine Erhöhung der Regelsätze ist daher nicht zwingend, aber vor allem bei Kindern zu erwarten.

Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Urteil aber auch ausdrücklich aus, dass die bisherigen Regelungen bis zur Neuregelung fortgelten. Es wird weiter ausgeführt, dass für alle Leistungszeiträume, die nicht von der gesetzgeberischen Neuregelung erfasst werden, feststeht, dass die Hilfebedürftigen trotz der Entscheidung, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe der Regelleistungen für Erwachsene und Kinder mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, keine höheren Leistungen erhalten können. Dies bedeutet, dass sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gegen eine rückwirkende Erhöhung der Regelleistungen ausspricht und diese praktisch ausschließt.

Besonders zu beachten ist allerdings die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber gleichfalls bis 31.12.2010 einen Anspruch für Bezieher von Hartz IV-Leistungen schaffen muss, um einen besonderen Bedarf, der durch die aktuellen Hartz IV-Regelsätze nicht gedeckt ist, geltend machen zu können. Diese Möglichkeit der Geltendmachung von Geld- oder Sachleistungen zur Deckung eines besonderen Bedarfs gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich ab der Verkündung des Urteils, d.h., der Hilfeempfänger kann entsprechende Ansprüche bereits jetzt geltend machen und muss nicht die Neuregelung des Gesetzgebers bis 31.12.2010 abwarten.

Für Bezieher von Hartz IV Leistungen kann sich damit die Möglichkeit eröffnen, einen besonderen Bedarf, der durch die aktuellen Hartz IV Sätze nicht gedeckt ist, geltend zu machen.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Holger Böhme
Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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