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Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder in Internettauschboersen

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Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) entschieden, dass Eltern nicht für die durch ihre Kinder im Internet bei der Nutzung sogenannter Tauschbörsen begangenen Urheberrechtsverletzungen haften. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Eltern ihren Kindern verboten haben, an rechtswidrigen Tauschbörsen und Filesharing-Programmen teilzunehmen. „Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren (Pressemitteilung des BGH v. 15.11.2012).“

Gleichzeitig sind die Eltern aber nicht verpflichtet, ihre Kinder während der Internetnutzung zu überwachen. Schon gar nicht müssen sie den Computer überprüfen oder den Internetzugang zeitweise versperren. „Zu derartigen Maßnahmen sind die Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (Pressemitteilung des BGH v. 15.11.2012).“
Mit diesem Urteil könnte der BGH ein wichtiges Zeichen gegen den Missbrauch des Urheberrechts durch einige „Abmahnkanzleien“ gesetzt haben. Wie sich der Urteilsspruch in der Rechtspraxis bewährt, muss jedoch abgewartet werden. Jedenfalls können Eltern, die als Inhaber eines Internetanschlusses dem Risiko ausgesetzt sind, wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt zu werden, ihr Haftungsrisiko spürbar beschränken. Dazu ist es erforderlich, sämtliche minderjährigen Kinder, die den Internetzugang nutzen, regelmäßig darüber zu belehren, dass sowohl Down- als auch Upload urheberrechtlich geschützter Dateien über Tauschbörsen rechtswidrig sind. Erst wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte haben, die auf eine solche rechtswidrige Nutzung hinweisen, müssen sie weitere Maßnahmen ergreifen, die dann aber bis zum Verbot der Internetnutzung gehen können.

Trotzdem gilt auch in Zukunft: Nehmen Sie Urheberrechtsverletzungen und die damit einhergehenden Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter. Achten Sie auf die Ihnen gesetzten Fristen. Unterzeichnen Sie keinesfalls eine vorgefertigte Unterlassungserklärung ohne vorher anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben.

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