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Die wesentlichen Neuerungen im Erbrecht und im Erbschaftsteuerrecht ab 01.01.2010

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Als relativ „bescheiden“ kann man die Neuerungen im Erbrecht und im Erbschaftsteuerrecht bezeichnen, die zum 01.01.2010 in Kraft getreten sind. Lediglich wenige Vorschriften sind für den juristischen Laien von größerem Interesse bzw. haben größere praktische Bedeutung, nämlich die Reduzierung der Erbschaftsteuer für Geschwister, Neffen, Nichten und Schwiegereltern sowie steuerliche Verbesserungen bzw. Ermäßigungen für Firmenerben. Im Erbrecht sind von Bedeutung vor allem die Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Verteilung des Nachlasses und das Abschmelzmodell bei der Berücksichtigung von Schenkungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Erbschaftssteuerrecht:

Schon anlässlich der grundlegenden Überarbeitung der Erbschaftsteuer zum 01.01.2009 wurden die Erbschaftsteuersätze für Geschwister, Neffen und Nichten sowie Schwiegereltern vehement kritisiert. Wenn beispielsweise kinderlose Ehepaare ihre Neffen und Nichten als Erben einsetzten, mussten diese Erbschaftsteuer in der Größenordnung von 30 bis 50% entrichten. Der Gesetzgeber korrigierte nun diesen Fehlschuss, und zwar wird der Eingangssteuersatz von 30 auf 15% reduziert und der Spitzensteuersatz von 50 auf 43%.

Außerdem werden die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Erbschaftsteuer bei der Nachfolge in Familienunternehmen erleichtert. Die Erben müssen nach den neuen Regeln Unternehmen nur noch fünf Jahre fortführen, um einen Steuernachlass von 85% zu erhalten. Hinzu kommt, dass sie so viele Arbeitsplätze erhalten müssen, dass nur noch 400% der Lohnsumme bestehen bleiben. Vor dieser Reform waren es 650% auf sieben Jahre. Weitere Einzelheiten sind dem Gesetz zu entnehmen.

Erbrecht

a) Pflegeleistungen

Von größerer Bedeutung sind ferner Verbesserungen im Erbrecht für Kinder, die Pflegeleistungen für ihre Eltern erbracht haben. Abkömmlinge (Kinder, Enkel), die den Erblasser längere Zeit gepflegt haben, erhalten künftig einen Ausgleich, unabhängig davon, ob sie für die Pflege ihren Beruf aufgegeben haben oder nicht.

Beispiel

Im letzten Jahr vor dem Tod der verwitweten gemeinsamen Mutter erbringt die Tochter Pflegeleistungen , die mit 20.000,00 EUR zu bewerten sind, während der Bruder sich um nichts kümmert. Der Nachlass beträgt 100.000,00 EUR. Die Tochter erhält vorab 20.000,00 EUR, die restlichen 80.000,00 EUR werden zwischen ihr und ihrem Bruder geteilt, sodass sie im Ergebnis 60.000,00 EUR erbt.

Wichtig ist für diese Fälle künftig, über die Pflegeleistungen Buch zu führen und sie sich, ähnlich einem Rapportzettel, von der pflegebedürftigen Person abzeichnen zu lassen. Die Bewertung der Pflegeleistung wird in vielen Fällen nicht unproblematisch sein.

b) Schenkungen, Abschmelzungsmodell:

Von größerer Bedeutung ist die Vorschrift über die zeitliche Berücksichtigung von Schenkungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 Abs. 3 BGB). Nach der alten Vorschrift galt das „alles oder nichts Prinzip“. Nach dem alten § 2325 Abs. 3 BGB war die zeitliche Berücksichtigung von Schenkungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch dergestalt geregelt, dass die Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung verstrichen sind. Hatte der Erblasser etwas über neun Jahre vor dem Erbfall beispielsweise einem Kind eine größere Schenkung gemacht, so fiel diese Schenkung voll in den Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn also der Vorgang nicht die 10-Jahreshürde nahm. Diese radikale Regelung wurde nun „geglättet“, § 2325 Abs. 3 BGB n.F. lautet nunmehr wie folgt: „Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe.“

Dieses „Abschmelzungsmodell“ lässt sich wie folgt übersichtlich darstellen:

Zeitpunkt der Schenkung Wertmäßige

Berücksichtigung

bezogen auf den Todeszeitpunkt der Schenkung in %:

  • bis 1 Jahr zuvor100
  • mehr als 1 Jahr, bis max. 2 Jahre zuvor:90
  • mehr als 2 Jahre, bis max. 3 Jahre zuvor:80
  • mehr als 3 Jahre, bis max. 4 Jahre zuvor:70
  • mehr als 4 Jahre, bis max. 5 Jahre zuvor:60
  • mehr als 5 Jahre, bis max. 6 Jahre zuvor:50
  • mehr als 6 Jahre, bis max. 7 Jahre zuvor:40
  • mehr als 7 Jahre, bis max. 8 Jahre zuvor:30
  • mehr als 8 Jahre, bis max. 9 Jahre zuvor:20
  • mehr als 9 Jahre, bis max. 10 Jahre:10
  • mehr als 10 Jahre0

Im oben genannten Beispiel sind nach neuem Recht somit nur 10% der Schenkung in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs einzustellen.

c) Sonstiges

Schließlich ergeben sich Änderungen dahingehend, dass eine Enterbung nicht mehr mit dem Verweis auf einen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel erfolgen kann. Stattdessen kann der Pflichtteil jetzt entzogen werden, wenn ein naher Verwandter oder Ehegatte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahre ohne Bewährung verurteilt wurde und es für das vererbende Familienmitglied deshalb unzumutbar ist, den Pflichtteil diesem Straftäter zu überlassen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Gründe für die Unzumutbarkeit im Testament stehen. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer diesem nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber eine schwere Straftat begeht. Eine Entziehung des Pflichtteils bzw. eine „Enterbung“ ist auch nach der Reform die absolute Ausnahme.

Weitere Ergänzungen bzw. Neuerungen im Gesetz ergeben sich bei der Stundung von Pflichtteilsforderungen, ferner bei Verjährungsvorschriften.

Gegebenenfalls wird empfohlen Rechtsrat einzuholen.

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Dr. Gerd Unglenk

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