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Bundesverfassungsgericht stärkt Richtervorbehalt bei Entnahmen von Blutproben

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(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2010 – 2 BVR 1046/08)

Ein Zeuge hatte die Polizei auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt einer Frau aufmerksam gemacht. Die Polizei stellt die Autofahrerin und führt einen Atemalkoholtest durch, der einen Wert von 1,01 mg/l ergab. Etwa eine halbe Stunde später wurde ihr auf dem Polizeirevier auf Anordnung eines Polizeibeamten von einem Arzt Blut genommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine Blutentnahme bei Verdacht auf Alkoholfahrten nur mit richterlicher Anordnung stattfinden darf. Das heißt: Es reicht nicht aus, wenn von der Polizei oder Staatsanwaltschaft Gefahr in Verzug behauptet wird. Vielmehr muss der Polizeibeamte oder Staatsanwalt versuchen, den zuständigen Richter zu erreichen. Dieser kann dann auch telefonisch die Anordnung der Blutentnahme verfügen bzw. mitteilen. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs können die Ermittlungsbehörden die Blutentnahme selbst anordnen.

Ob die Entscheidung in der Praxis so vorteilhaft ist für Trunkenheitsfahrer, bleibt dahinzustellen. Bei konsequenter Anwendung wird der Betroffene zunächst auf der Polizeiwache warten müssen, bis der Richter zumindest telefonisch erreicht ist und die Blutentnahme angeordnet hat. Die zeitliche Verzögerung wiederum kann vom Sachverständigen im Zuge einer Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (Autofahrt) berücksichtigt werden. Nur bei eklatanten Fehlern der Ermittlungsbehörde könnte es sein, dass man zu vorteilhafteren Fallkonstellationen zugunsten des Betroffenen kommt

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgesetzes wird vom Deutschen Anwaltsverein begrüßt, der jede Aufweichung des Richtervorbehalts ablehnt. Rechtstaatliche Prinzipien dürfen Zweckmäßigkeitserwägungen (Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens) nicht geopfert werden. Wenn Gefahr in Verzug vorliege, müssen dies die Ermittlungsbehörden dann auch genau begründen und in den Akten dokumentieren. Denn es gilt, dass die Blutprobe ein körperlicher Eingriff ist, die nur von einem Richter angeordnet werden darf.

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