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Mietnomaden – der Alptraum jedes Vermieters

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In letzter Zeit, noch verschärft durch die allgemeine Wirtschaftskrise, treten immer häufiger Fälle so genannter Mietnomaden auf. Hier handelt es sich um Personen, die sich oftmals unter geschickter Vorspiegelung falscher finanzieller Verhältnisse in Mietobjekte einmieten, obwohl sie sich tatsächlich den monatlich zu entrichtenden Mietzins überhaupt nicht leisten können oder wollen. Dieses – oftmals unter den Straftatbestand des so genannten Einmietbetruges fallende – Verhalten, führt bei tausenden von Vermietern in Deutschland zu Millionenschäden.

Nicht nur der Verlust der Mieteinkünfte, die für viele Vermieter gleichzeitig eine wichtige Finanzierungsgrundlage darstellen, sondern auch Folgekosten, wie Gerichts- und Anwaltskosten, Räumungs- und Renovierungskosten usw. führen nicht selten zu einer ernsthaften finanziellen Notlage des Vermieters.

Daher gilt es zunächst bei der Auswahl des Mieters vor Vertragsschluss besondere Sorgfalt walten zu lassen. So sollte man sich beispielsweise unbedingt eine ausführliche Selbstauskunft des Mieters, gegebenenfalls einschließlich Schufaauskunft sowie eines Verdienstnachweises des Arbeitgebers vorlegen lassen. Ebenso sollte der Vermieter auf Zahlung einer Barkaution in Höhe von bis zu drei Monatsmieten bestehen.

Doch auch alle Sorgfalt kann es – insbesondere bei entsprechender krimineller Energie des potentiellen Mietnomaden – manchmal nicht verhindern, dass sich der Vermieter unbewusst einen „Mietnomaden“ ins Haus holt.

Geschickte Mietnomaden verstehen es dann meistens auch, unter Ausnutzung aller rechtlicher Mittel, die Zwangsräumung lange herauszuzögern.

Viele Vermieter haben daher das Gefühl, dass solche Mieter sogar noch mit mehr Rechten ausgestattet sind, als sie selbst.

Umso wichtiger ist es für die Vermieter, ihre Rechte genau zu kennen und zu wissen, wie sie diese Rechte optimal umsetzen können. Denn es gibt durchaus auch vermieterfreundliche Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Beispielhaft sei hier die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur erleichterten Räumung nach dem so genannten „Berliner Modell“ genannt, die bei richtiger Anwendung bares Geld des Vermieters sparen kann.

Diese spezielle Art der Zwangsräumung kostet – bei richtiger Anwendung – im Vergleich zur gängigen Zwangsräumung, bei der üblicherweise vom Gerichtsvollzieher ein Umzugsunternehmen beauftragt wird und auch noch eine mehrmonatige Einlagerung der Möbel der Mieter erfolgt, nur einen Bruchteil und ist vor allem für die Räumung von so genannten Mietnomaden grundsätzlich zu empfehlen.

Allerdings birgt dieses so genannte „Berliner Modell“ auch einige Risiken und Fallstricke, sodass eine kompetente anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen ist.

Vermieter sollten sich daher möglichst frühzeitig an einen im Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, da schon beim Ausspruch der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses häufig schwerwiegende Fehler gemacht werden, die dann gerade von „Mietnomaden“ zu Lasten des Vermieters ausgenutzt werden können.

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Jens Deumig
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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