Schwiegereltern können Geschenke an ihre ehemaligen Schwiegerkinder künftig leichter zurückfordern.
In einem seiner aktuellsten Urteile vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) weicht der BGH entscheidend von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Bislang war es nämlich so, dass Schwiegereltern sog. „unbenannte Zuwendungen“, die sie ihren Schwiegerkindern zukommen ließen, nach Scheitern der Ehe mit dem eigenen Kind nicht zurückfordern konnten, sofern die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
Diese Rechtsprechung gibt der BGH nun auf. Er stuft Leistungen der Schwiegereltern jetzt als Schenkung ein, auf die die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angewendet werden können. Geschäftsgrundlage einer Schenkung der Schwiegereltern an ihre Schwiegerkinder ist regelmäßig das Fortbestehen der Ehe mit dem eigenen Kind, da dieses auch in den Genuss der Schenkung kommen soll. Scheitert die Ehe jedoch, fällt die Geschäftsgrundlage weg. Der Weg zur Rückabwicklung ist eröffnet.
Nach dem BGH soll dies entgegen der bisherigen Rechtsprechung selbst dann gelten, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Sofern eines ihrer Kinder in Trennung oder Scheidung lebt und sie Ihrem ehemaligen Schwiegerkind Geschenke gemacht haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeiten der Rückforderung zu erörtern.
Mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Carsten Engelhardt