Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Telefon: 06261-4022

Düsseldorfer Tabelle Stand: 01.01.2011

Veröffentlicht in

Ab 01.01.2011 gilt bundesweit eine neue Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Kindesunterhaltes. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Düsseldorfer Tabelle nunmehr nur noch von zwei unterhaltsberechtigten Personen ausgeht.

Diese Tabelle gilt auch für das Kalenderjahr 2012. Für 2013 ist voraussichtlich mit einer geringfügigen Erhöhung der Unterhaltsbeträge zu rechnen.

Die verlinkten Tabellen werden wie folgt anhand von Beispielen erörtert:

Beispiel 1: Grundfall

V und M haben zwei Kinder im Alter von 4 und 7 Jahren. Nach der Trennung leben beide Kinder im Haushalt der M, die über eigenes Einkommen verfügt. V ist erwerbs-tätig und hat ein für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen von 2.000,00 EUR. M bezieht das staatliche Kindergeld.

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen V fällt in die 3. Gehaltsgruppe der Düssel-dorfer Tabelle (110 %). Der Unterhalt für K1 (4 Jahre) ergibt sich aus der 1. Altersstu-fe der Düsseldorfer Tabelle und beträgt 349,00 EUR. K2 fällt in die 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Kindesunterhalt beträgt 401,00 EUR. Unter Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeldes in Höhe von 92,00 EUR muss V für K1 257,00 EUR und für K2 309,00 EUR zahlen.

Beispiel 2: Abschlag

V und M haben zwei Kinder im Alter von 7 und 5 Jahren. K1 und K2 leben im Haus-halt der M, die wegen der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder über kein eigenes Einkommen verfügt. V verfügt über ein für Unterhaltszwecke verfügba-res Einkommen von 2.750,00 EUR. Der Kindesunterhalt ergibt sich deshalb grund-sätzlich aus der 5. Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle geht jedoch von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus, sodass im Beispielsfall ein Abschlag durch Einstufung in die nächst niedrigere Gruppe angemessen ist. V schuldet somit Kindesunterhalt aus der 4. Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Dies entspricht für K1 einem Tabellenbetrag von 419,00 EUR und für K2 in Höhe von 365,00 EUR. Von diesem Tabellenbetrag muss das staatliche Kindergeld mit jeweils 92,00 EUR für das erste bis zweite Kind angerechnet werden. Für K 1 sind deshalb 327,00 EUR und für K2 273,00 EUR zu zahlen.

V und M haben zwei Kinder im Alter von 18 und 16 Jahren. Die Kinder besuchen allgemeinbildende Schulen und leben im Haushalt der M. M hat gegen V keinen Unterhaltsanspruch, da sie über ein monatlich bereinigtes Nettoeinkommen von 800,00 EUR verfügt.

V hat ein für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen von 2.250,00 EUR, sodass sich der Kindesunterhalt aus der 3. Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle ergibt. K1 fällt in die 4. und K2 in die 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Der Tabellen-unterhaltsbetrag beläuft sich für K2 auf 469,00 EUR, sodass unter Anrechnung des hälftigen staatlichen Kindergeldes ein Betrag von 377,00 EUR zu zahlen ist.

Eine Besonderheit ergibt sich für das volljährige Kind K 1, welches in die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle fällt. Der Tabellenunterhaltsbetrag beträgt 537,00 EUR. Im Gegensatz zu dem minderjährigen Kind muss sich K 1 das staatli-che Kindergeld in voller Höhe bedarfsdeckend als Einkommen anrechnen lassen, sodass an K 1 lediglich 353,00 EUR zu zahlen sind.

Es empfiehlt sich wegen der geringenDifferenzbeträge wie folgt zu verfahren:

Fälle mit Anpassungsklausel:

Gibt es einen dynamisierten Unterhaltstitel, d.h. in dem Titel ist nicht der zu zahlende Kindesunterhaltsbetrag, sondern dieser ist mit dem Vomhundertsatz festgelegt (z.B. 100 % des Regelbetrages), bleibt der Titel bestehen. Anstelle des festgelegten Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt.

Fälle ohne Anpassungsklausel („normale“ Fälle):

Ist hingegen der Unterhalt nicht dynamisiert, sondern mit einem bestimmten Zahlbetrag tituliert, empfiehlt sich folgende Vereinbarung:

Vereinbarung

zwischen

………………………………………..

(Unterhaltsverpflichteter)

und

………………………………………..

(Unterhaltsberechtigter, vertreten durch…………………….)

Beide Vertragsparteien sind sich einig, dass sich der Unterhalt für den An-spruchsteller ab …………………. von ……………….. auf …………….. erhöht / reduziert. Der Unterhaltsverpflichtete ist berechtigt, den Unterhalt entsprechend zu kürzen bzw. anzupassen. Der Unterhaltsberechtigte ist damit einverstanden. Sollte der Unterhaltsberechtigte bei einer Reduzierung des Unterhaltsbetrages trotzdem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen des Differenzbetrages aus dem Unterhaltstitel (Bezeichnung) ……………………………………………… herleiten, kann er Vollstreckungsgegenklage erheben. Die Kosten des Verfahrens trägt dann der Unterhaltsberechtigte.

Ort, Datum

………………………………………..

(Unterhaltsverpflichteter)

Ort, Datum

………………………………………..

(Unterhaltsberechtigter bzw. gesetzlicher Vertreter)

Möglich ist selbstverständlich auch, dass man wegen der geringen Differenz nach unten oder oben den bisherigen Unterhalt weiter bezahlt und nicht die Abänderung in Anspruch nimmt. Die Parteien sollten versuchen, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln und davon absehen, wegen geringer Differenzbeträge Jugendämter, Anwälte und Gerichte in Anspruch zu nehmen. Trotzdem empfiehlt es sich, bei Bedarf Rechtsrat einzuholen.

Weitere Beiträge ...