Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 18.11.2009 an seiner geänderten Rechtsprechung festgehalten, wonach bei einer Verpflichtung zum Ehegattenunterhalt gegenüber dem geschiedenen und dem derzeitigen Ehegatten jedem der unterhaltsberechtigten Ehegatten 1/3 des gesamten Einkommens (sogenannte Drittelmethode) zusteht. Dies führt zu einer wesentlichen Schlechterstellung der geschiedenen Ehefrau, die bislang die Hälfte vom Gesamteinkommen erhalten hat.
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