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Dreiteilungsmethode ist bei der Unterhaltsberechnung verfassungswidrig

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Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 30.07.2008 seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass nach der Wiederverheiratung des Unterhaltsverpflichteten der geschiedene Ehegatte in der Regel weniger Unterhalt bekommt. Die Gesamteinkünfte wurden seither addiert und jedem der unterhaltsberechtigten Ehegatten stand 1/3 des gesamten Einkommens (sogenannte Dreiteilungsmethode) zu. Vor dem Urteil vom 30.07.2008 des Bundesgerichtshofs stand der geschiedenen Ehefrau die Hälfte des Gesamteinkommens zu.

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 11.02.2011 entschieden, dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes unter Anwendung der Dreiteilungsmethode mit der geltenden Gesetzlage nicht in Einklang zu bringen und deshalb verfassungswidrig ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird in den meisten Fällen dazu führen, dass der geschiedene Ehegatte wieder mehr nachehelichen Ehegattenunterhalt erhält.

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