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Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Berechnung der Kündigungsfristen ist wegen Altersdiskriminierung junger Arbeitnehmer unwirksam

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Die deutsche Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht berücksichtigt werden, ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.01.2010 altersdiskriminierend.

Die Anwendung der Vorschrift führt bei gleicher Betriebszugehörigkeit zu unterschiedlichen Kündigungsfristen, wenn ein Arbeitnehmer bei Betriebseintritt unter 25 Jahren war. Deshalb klagte eine Arbeitnehmerin aus Essen, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei einer Firma beschäftigt war und nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist entlassen wurde. Aufgrund des jungen Alters der Arbeitnehmer bei Betriebseintritt wurden bei der Berechnung der Kündigungsfrist nur die drei Jahre der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt, die nach ihrem 25. Lebensjahr lagen. Die Arbeitnehmerin sah hierin eine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen ihres Alters. Der Europäische Gerichtshof gab der klagenden Arbeitnehmerin mit Urteil vom 19.01.2010 recht. Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB darf nun zukünftig nicht mehr angewendet werden, d.h., es gelten nun für alle Arbeitnehmer die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Im Fall der klagenden Arbeitnehmerin verlängerte sich die Kündigungsfrist dadurch auf vier Monate.

Arbeitnehmer, die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres in einen Betrieb eingetreten sind, sollten daher im Falle einer Kündigung stets die Einhaltung der Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH überprüfen.

Mitgeteilt von:

Rechtsanwältin Sabine Weihe
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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